Allgemeine Informationen zu Jagdausübung

Auf dieser Seite erhalten Sie einige einführende Informationen zum rechtlichen Unterbau der Jagdausbildung. Für eine weiter gehende Beratung stehen wir Ihnen gerne persönlich zur Verfügung. Die meist gestellten Fragen lauten:

Wer kann Jäger werden?

Wie wird man Jäger?

 

Wer kann Jäger werden ?

Dies regeln unmittelbar § 6 der Verordnung über die Jäger- und Falknerprüfung in Bayern, zuletzt geändert am 22.01.2007.

Grundsätzlich kann gesagt werden, daß darin bestimmt ist, daß ein Prüfling zu Beginn der Jägerprüfung mindesten 15 Jahre alt sein muß, daß er unbescholten ist, daß er geistig und körperlich den Anforderungen gerecht werden kann, daß er Deutscher im Sinne des Gesetzes ist und auch der deutschen Sprache mächtig ist.

 

 Wie wird man Jäger ?

Außerdem muß der Prüfungsbewerber den Nachweis erbringen, daß er eine jagdliche Ausbildung mit Erfolg absolviert hat. Diese Bescheinigung erhalten die Kursteilnehmer von Ihrem Ausbildungsleiter wenn die Bewerber mindestens 120 Std. Ausbildungszeit absolviert haben, wovon der praktische Teil der Ausbildung mindestens 60 Std. umfassen muß.

Die Jägerprüfung in Bayern gliedert sich in drei Teile,

  1. schriftlichen Teil, der insgesamt 100 Fragen aus 6 Fächern beinhaltet und zum größten Teil aus Multiple Choice Fragen (Ankreuzen) besteht.
  2. dem mündlich Teil, der je Teilnehmer 15 Minuten dauert,
  3. der Schießprüfung, bestehend aus der
    1. Waffenhandhabung, also dem sicheren Umgang mit den Waffen,
    2. dem Büchsenschießen  (mindestens 3 Treffer auf der Bockscheibe)

 

Die Anmeldung und Zulassung zur Prüfung regelt der § 6 (JFPO), worin es heißt, daß sich der Prüfungsbewerber mindestens 4 Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung bei der Prüfungsbehörde, dem Amt für Landwirtschaft und Forsten Landshut anzumelden hat. Die Prüfung gilt bundesweit.

 

Der Anmeldung sind beizufügen:

  1. Die Einzahlungsquittung der Prüfungsgebühr,
  2. Bei Minderjährigen die schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters.
  3. Die Bescheinigung über die Teilnahme an der jagdlichen Ausbildung.
  4. Nachweis der Schießleistungen im Schrot- und Kugelschießen, in Kurzwaffen- und Filmsequenz-Leinwandschiessen sowie auf den laufenden Keiler